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Schlichtungs- und Kostenordnung

des Rechtsanwaltes Christian Jansen, Hauptstraße 33, 34414 Warburg

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Präambel

Rechtsanwalt Christian Jansen - nachstehend Gütestelle genannt - ist anerkannte Gütestelle i. S. der §§ 794 I 1 ZPO, 2 GüSchlG NRW (GV NRW 2000, S. 476) mit der Maßgabe, dass die Schlichtung von selbigem unter Beachtung dieser Schlichtungs- u. Kostenordnung (SchlichtO) vorgenommen wird.

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Im Rahmen der Schlichtungstätigkeit ist die Gütestelle unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Gütestelle und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen im Rahmen der Schlichtungstätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet.

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§ 1 Sachliche Zuständigkeit

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Die Gütestelle kann unter anderem in Anspruch genommen werden zur einvernehmlichen Beilegung von Streitigkeiten

in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor den Amtsgerichten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600,00 Euro nicht übersteigt, in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

Überwuchses nach § 910 BGB, Hinüberfalls nach § 911 BGB, eines Grenzbaums nach § 923 BGB, der im Nachbarrechtsgesetz für NRW geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

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Die außergerichtliche Streitschlichtung ist nicht erforderlich bei

Klagen nach § 323, 324, 328 ZPO, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
Streitigkeiten in Familiensachen,
Wiederaufnahmeverfahren,

Ansprüchen, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,
der Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem achten Buch der ZPO, Anträgen nach § 404 der StPO,
Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.
Die Gütestelle kann auch in Anspruch genommen werden, wenn sich die Parteien auf die Anrufung der Gütestelle vorab verständigt haben.

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§ 2 Örtliche Zuständigkeit

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Die Gütestelle kann nur in Anspruch genommen werden, wenn beide Parteien im Bezirk des Landgerichtes Paderborn wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

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§ 3 Durchführung des Verfahrens

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Das Güteverfahren, das in deutscher Sprache, mündlich und nicht öffentlich durchgeführt wird, wird nur auf Antrag eingeleitet. Der Antrag muss enthalten:

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Namen und Anschriften der Parteien bzw. ihrer gesetzl. Vertreter,
den Gegenstand des Streits sowie einen bestimmten Antrag,
die Unterschrift der antragstellenden Partei
bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine schriftliche Orginalvollmacht.
Der Antrag ist bei der Gütestelle schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Falls ein Schlichtungsverfahren gegen mehr als einen Antragsgegner durchgeführt werden soll, müssen je weiterem Antragsgegner 2 weitere Abschriften des Antrags beigefügt werden.

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Die Gütestelle legt eine Handakte an, um zu gewährleisten, dass ein geordnetes Bild über die von ihr entfaltete Tätigkeit gegeben werden kann. In dieser Akte ist insbesondere zu dokumentieren der Zeitpunkt der Anbringung eines Güteantrages bei der Gütestelle, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens, der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleiches.

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Die Gütestelle veranlasst die Zustellung per Einwurf-Einschreiben des Güteantrages in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO an den Antragsgegner und beraumt gleichzeitig Termin zur mündlichen Verhandlung an, zu dem das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen ist (etwaige Verfahrensbevollmächtigte werden hier-von abschriftlich per Fax unterrichtet).

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Beide Parteien sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Einwurf-Einschreiben zum Termin zu laden und darauf hinzuweisen, dass sie selbst oder eine von ihnen Person Tatsachen und Rechtsansichten vorbringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei äußern sollen. Beide Parteien sind über die Folgen zu belehren, die bei Versäumen des Termins entstehen können.

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Die Zustellung der Antragsschrift und die Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfolgt nur dann, wenn der Antragsteller einen Vorschuss auf die Kosten gem. § 9 SchlichtO in Höhe von 110,00 Euro zuzüglich der hierauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer gezahlt hat. Dieser Vorschuss wird mit Antragstellung fällig und ist nach Aufforderung durch die Gütestelle innerhalb der von dieser gesetzten Frist zu zahlen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der Frist gezahlt, gilt der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens als zurück genommen; in diesem Fall sind vom Antragsteller sodann die Kosten gem. § 9 Abs. 2 a SchlichtO zu zahlen.

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Kann eine Partei den anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung oder wegen sonstiger wichtiger Gründe nicht wahrnehmen, so hat sie dies der Gütestelle unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen.
Erscheint der Antragsteller nicht zum Termin, so ruht das Verfahren und kann innerhalb von 3 Monaten jederzeit durch den Antragsteller wieder aufgenommen werden. Mit dem Eingang des Antrags auf Wiederaufnahme wird das Ruhen des Verfahrens beendet. Wird das Verfahren nicht innerhalb der 3-Monats-Frist wieder aufgerufen, gilt der Antrag als zurück genommen. Der Antrag gilt auch dann als zurück genommen, wenn der Antragsteller nach einer Wiederaufnahme dem dann anberaumten Termin fernbleibt.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben des Antragsgegners wird im Protokoll die Erfolglosigkeit der Schlichtung vermerkt und das Schlichtungsverfahren als gescheitert angesehen.

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§ 4 Ausschluss des Schlichters

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Die Gütestelle wird nicht tätig

in Angelegenheiten, in denen die Gütestelle selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,
in Angelegenheiten seines Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,

in Angelegenheiten einer Person, mit der die Gütestelle in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet wurde, nicht mehr besteht.
in Angelegenheiten, in denen er oder eine Person, mit der er zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist oder war,

in Angelegenheiten einer Person, bei der er gegen Entgelt beschäftigt oder bei der er als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.

Die Gütestelle wird nicht tätig, wenn ein Schlichtungsverfahren vor einer anderen Gütestelle anhängig oder bereits durchgeführt worden ist.

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§ 5 Termine zur Güteverhandlung

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Ort der Güteverhandlung ist die Kanzlei des Schlichters. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann die Verhandlung zur Augenscheinnahme außerhalb der Kanzlei durchgeführt werden.

Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Die Parteien müssen persönlich erscheinen. Diese erhalten Gelegenheit, selbst oder durch von Ihnen beauftragte Personen (Rechtsanwälte, Rechtsbeistände) Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.

Die Schlichtungsperson kann die im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden, von den Parteien gestellten Zeugen und Sachverständigen (die von der Gütestelle nicht geladen werden) anhören sowie Urkunden und Beweismittel in Augenschein nehmen. Beeidigung, eidliche Parteivernehmung sowie die Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist bei der Schlichtungsstelle nicht möglich.

Spricht eine Partei nicht oder nicht ausreichend deutsch, kann sie auf eigene Kosten eine sprachkundige Person oder einen Dolmetscher hinzuziehen.

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§ 6 Protokoll

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Das über die Schlichtungsverhandlung aufzunehmende Protokoll enthält:

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den Vermerk über Beginn und Ende des Verfahrens,
den Ort und den Tag der Verhandlung,
die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten, Dolmetscher und sonstigen Verfahrensbeteiligten,
Angaben über den Streitgegenstand, insbesondere die Anträge,
den Wortlaut eines Vergleiches der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

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Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen und von ihnen zu genehmigen, was in dem Protokoll zu vermerken ist und sodann von der Gütestelle zu unterschreiben. Für den Fall des Abschlusses eines Vergleiches ist das Protokoll darüber hinaus auch von den Parteien bzw. deren gesetzlichen Vertretern eigenhändig zu unterschreiben, womit der Vergleich wirksam wird.

Eine Abschrift des Protokolls wird den Beteiligten nach Beendigung des Termins übermittelt.

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§ 7 Erfolglosigkeitsbescheinigung

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Die Gütestelle erteilt der antragstellenden Partei eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung, wenn

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der Antragsgegner der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder unentschuldigt die Schlichtungsverhandlung verlassen hat; oder der Gütestelle zuvor mitgeteilt hat, dass er zum Termin nicht erscheinen werde.
eine Einigung nicht zustande gekommen ist;
Die Bescheinigung wird auf Antrag auch ausgestellt, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Die Gütestelle versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift. Die Bescheinigung muss enthalten: die Namen, Vornamen und Anschriften der Parteien sowie die Namen ihrer Bevollmächtigten oder Beistände,
Angaben über den Gegenstand des Streites,
die gestellten Anträge,
die Zeitpunkte des Antragseinganges und der Verfahrensbeendigung sowie
Ort und Zeit der Ausstellung.

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§ 8 Vollstreckung

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Aus dem vor der Gütestelle geschlossenen Vergleich kann gemäß § 794 I Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die Vollstreckungsklausel wird durch die Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts auf der Ausfertigung des Protokolls erteilt.

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§ 9 Vergütung und Kostentragung

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Für die Kosten des gesamten Güteverfahrens haftet der Antragsteller unbeschadet einer anderweitigen vergleichsweisen Regelung. Die eigenen Kosten (u.a. Fahrtkosten, Verdienstausfall, Rechtsanwalt-Kosten pp.) hat jeder Beteiligte selbst zu tragen unbeschadet einer anderweitigen vergleichsweisen Regelung.

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An Gebühren entstehen

für das Verfahren ohne Verhandlung eine Gebühr in Höhe von 80,00 Euro, für das Verfahren mit Verhandlung eine Gebühr in Höhe von 110,00 Euro, im Falle eines Vergleiches zusätzlich 30,00 Euro,
im Falle eines Ortstermins gem. § 5 I 2 SchlichtO zusätzlich 50,00 Euro. An Auslagen entstehen

für Abschriften und Ablichtungen
für die ersten 50 Seiten je 0,50 Euro,
für jede weitere Seite 0,15 Euro,
für Fahrtkosten je km 0,30 Euro,
für Postsendungen oder Zustellungen per Einschreiben mit Rückschein die von der Deutschen Post AG oder von einem anderen Zusteller erhobenen Kosten.
Die Gütestelle erhält vom Antragsteller zudem Ersatz der auf die Gebühren und Auslagen entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht unerhoben bleibt.
Die Übermittlung des Verhandlungsprotokolls, der Erfolglosigkeitsbescheinigung oder von Ablichtungen aus der Handakte ist von der vorherigen Zahlungen sämtlicher Gebühren und Auslagen abhängig, die die Gütestelle dem Antragsteller berechnet hat.
Nach Beendigung des Verfahrens erteilt die Gütestelle dem Antragsteller eine Endabrechnung über die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten und erstattet zuviel gezahlte Vorschüsse.

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§ 10 Aktenaufbewahrung

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Die Gütestelle bewahrt die Handakten für die Dauer von mindestens 5 Jahren nach Beendigung des Verfahrens auf.
Die Parteien können nach vorheriger Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen geschlossener Vergleiche verlangen.

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§ 11 Inkrafttreten

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Diese Schlichtungs- und Kostenordnung tritt in Kraft mit dem Datum der Anerkennung der Gütestelle durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Hamm.

Der Präsident des OLG Hamm hat die Gütestelle am 08.04.2004, Geschäfts-Nr.: 3180 E 8 J 2 anerkannt.

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